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Das Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 - 7 der Trinkwasserverordnung entspricht.

Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen des Wassers durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.